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Satzung ATV Dorstfeld

(seit dem 09.02.2010 ins Vereinsregister eingetragen und verbindlich)

 

§ 1 Name
Der 1878 in Dorstfeld gegründete Sportverein führt den Namen:
"Allgemeiner Turn-Verein Dorstfeld 1878 e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund-Dorstfeld und erlangte am 03.06.1929 Rechtsfähigkeit gemäß § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund. Der Verein ist jetzt unter dem Registerzeichen VR 1933 eingetragen.
 
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.1       entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
2.2       die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
2.3       die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
2.4       die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
2.5       die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und - maßnahmen;
2.6       Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
2.7       die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
2.8       die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52 der Abgabenordung.
3.2       Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.3       Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
3.4       Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
3.5       Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteiles am Vereinsvermögen.
 
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt oder Austritt zu Fachverbänden beschließen.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
5.2       Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
5.3       Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden Ihrer Kinder aufzukommen.    
5.4       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wahlweise die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen. Das Mitglied erhält eine Kopie des Aufnahmeantrages.
5.5       Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
 
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
6.1       Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und /oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Lediglich in der Tennisabteilung gibt es die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft. Die aktive Mitgliedschaft außerhalb der Tennisabteilung bleibt jedoch bestehen.
6.2       Der Verein hat fördernde Mitglieder.
6.3       Auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Sie können durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
6.4       Bei einem zeitlich begrenzten Angebot des Vereins kann der Vorstand eine auf diese Zeit begrenzte Mitgliedschaft zulassen. Diese kann von der normalen Dauer und Kündigungsfrist abweichen.
6.5       Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen über lassen werden.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
7.1   mit dem Tod des Mitglieds
7.2   durch Austritt des Mitglieds (Kündigung)
7.3   durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
7.4   durch Auflösung des Vereins
Bei Minderjährigen bedarf die Austrittserklärung der Zustimmung des oder eines gesetzlichen Vertreters.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einwurf-Einschreiben gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.3., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
8.1       Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied
8.1.1    trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Quartal im Verzuge ist,
8.1.2    grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,
8.1.3    in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
8.2       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
8.3       Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Vereinsmitglied schriftlich und unter Angabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
8.4       Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden.
8.5       Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
8.6       Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
8.7       Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8.8       Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.9       Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
9.1       Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
            Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
9.2       Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
9.3       Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
9.4       Die Obergrenze der Umlage je Mitglied beträgt 200 Euro. Die Umlage wird erhoben, wenn sie für den Fortbestand des Vereins oder der Abteilung zwingend erforderlich ist.
9.5       Die Beitragszahlungen erfolgen vierteljährlich und ausnahmslos durch Bankeinzug. Zu diesem Zwecke erteilt das jeweilige Mitglied - bei Minderjährigen der oder ein gesetzlicher Vertreter - dem Verein eine Einzugsermächtigung. Die fälligen Quartalsbeiträge werden jeweils zum 1.1, 1.4., 1.7. und 1.10 eines jedes Jahres eingezogen. Hiervon abweichende Verfahrensweisen kann der Vorstand beschließen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
9.6       Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
9.7       Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
9.8       Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
9.9       Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9.10     Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
9.11     Die Tennisabteilung erhebt von dem Hauptverein und den übrigen Abteilungen abweichende Gebühren und Beiträge. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
9.12     Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes zusätzlich Beiträge und Aufnahmegebühren erheben, um den Sportbetrieb in bestmöglicher Weise zu gewährleisten. Über die Höhe dieser Gebühren und Beiträge beschließt die Jahresmitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum 14. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch gesetzliche Vertreter wahrgenommen. Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
11.1     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie die Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
11.2     Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach § 8.2 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: Ordnungsstrafe bis 500 Euro, befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
11.3     Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
11.4     Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
11.5     Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8, Absätze 8.2 bis 8.8, Anwendung.
 
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
12.1     die Mitgliederversammlung
12.2     der Vorstand
12.3     die Jugendversammlung
 
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
 
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
13.2  Die Mitgliederversammlung ist von dem/der ersten Vorsitzenden, und im Falle von dessen/deren Verhinderung, von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Eine Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung.
Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Heinrich-Hartwig-Turnhalle sowie über die Vereinszeitung. Dem Vorstand ist es unbenommen, daneben weitere Formen der Einladung zu wählen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
13.3    Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
13.4    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei einem Beschluss, der eine Auflösung des Vereins herbeiführen soll, ist Beschlussfähigkeit nur gegeben, soweit mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend ist.
13.5    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
           Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
           Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
           Die Abgabe der Stimmen erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 10% der erschienenen Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim.
13.6    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der ersten Vorsitzenden sowie dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen und muss in der nächsten Versammlung genehmigt werden.
13.7    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes begründet ist, von der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung geregelt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
§ 14 Vorstand
14.1     Der Vorstand besteht aus:
14.2     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
            der/die erste Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/innen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hat Gesamtvertretungsmacht. Er vertritt den Verein gemeinsam.
Die übrigen Vorstandsmitglieder, welche nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören, haben keine organschaftliche Vertretungsmacht.
14.3     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
14.4     Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
            Der Vorstand nach § 14.1 und § 14.2 bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 14.1 und § 14.2 vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
14.5     Der/die erste Vorsitzende, und in dessen/deren Verhinderungsfall der/die stellvertretenden Vorsitzenden, berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes.
            Er/Sie sind verpflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen sobald das Interesse des Vereins dies erfordert oder dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt.
14.6     Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
14.7     Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
14.8     Die Mitgliederversammlung jeder Abteilung wählt einen Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin sowie einen Beisitzer bzw. eine Beisitzerin für die Dauer von zwei Jahren.
14.9     Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Sie wird nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 15 Vereinsjugend
15.1     Die Jugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
15.2     Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Jugendversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
15.3     Organe der Vereinsjugend sind:
 
§ 16 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 17 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
 
§ 18 Haftung des Vereins
18.1     Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
18.2     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
§ 19 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
§ 20 Abteilungen und Gruppen
20.1     Der Sportbetrieb erfolgt in Abteilungen und Gruppen. Abteilungen sind in sich gefestigte Teile des Vereins, die die Sportausübung ihrer Mitglieder selbst organisieren. Gruppen werden zur Erfassung derjenigen Mitglieder gebildet, deren Zusammenschluss zu Abteilungen entweder nicht vertretbar oder nicht gerechtfertigt ist oder dem Willen der Beteiligten nicht entsprechen würde.
20.2     Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen und Gruppen beschließen.
20.3     Die Jahresmitgliederversammlungen der Abteilungen anlässlich der Wahl des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin sowie des Beisitzers/der Beisitzerin sind rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Jahresmitgliederversammlungen der Abteilungen die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend. Die Abteilungsleiter/innen und deren Beisitzer/innen müssen von der Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
 
§ 21 Auflösung des Vereins
21.1     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den StadtSportBund Dortmund e.V. mit der Maßgabe, dass dies ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.
21.2     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
21.3     Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
21.4     Als Liquidatoren werden der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende/r Vorsitzende bestellt.
 
§ 22 Geschäftsjahr, Gültigkeit der Satzung
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.11.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
 
 
 
 
Dortmund, 13.11.2009
 
 
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